IV. 1970-2006

Im Laufe der Jahrzehnte hat sich im Hinblick auf die Ausdehnung der Zuständigkeit des EVG immer häufiger die Frage nach der Aufgabenteilung zwischen den beiden eidgenössischen Gerichten gestellt. Der Wunsch nach Vereinheitlichung der Rechtsprechung auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts machte sich bemerkbar. Im Rahmen der Revision des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG), welche 1968 von den Eidgenössischen Räten angenommen und auf den 1. Oktober 1969 in Kraft gesetzt wurde, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht seinen Platz im Gesetz gefunden, nämlich in den Artikeln 122 folgende.
Gemäss Art. 122 OG gilt das Eidgenössische Versicherungsgericht "als organisatorisch selbständige Sozialversicherungsabteilung des Bundesgerichts". Diese Formulierung spiegelt die Schwierigkeiten wider, welchen sich das Parlament gegenübersah, um das EVG in die oberste Gerichtsbarkeit einzubetten und ihm damit die bisher fehlende verfassungsmässige Grundlage zu geben, ohne gleichzeitig den Sitz nach Lausanne verlegen zu müssen, wie dies vorgeschlagen wurde.
Als Sozialversicherungsabteilung des Bundesgerichts ist das Eidgenössische Versicherungsgericht Teil der Bundesverwaltungsgerichtsbarkeit. Es wendet die gesetzlichen Grundlagen, die allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie die Rechtsprechung an. Die zwei öffentlich-rechtlichen Abteilungen des Bundesgerichts bilden den andern Pfeiler dieser Rechtspflege. Auf diese Weise konnte zwar die Vereinigung der beiden Rechtspflegeinstanzen nicht bewerkstelligt werden, doch ist die Koordination durch periodischen oder fallbezogenen Meinungsaustausch mit diesen beiden Abteilungen gewährleistet.
Ausserdem haben zwei Mitglieder des EVG abwechslungsweise an den Geschäften der öffentlich-rechtlichen Abteilungen mitgewirkt. Diese Praxis haben die Eidgenössischen Räte mit der am 15. Februar 1992 in Kraft getretenen Mini-OG-Revision vom 4. Oktober 1991 fallengelassen.
Anlässlich der OG-Revision von 1968 wurde die Zahl der hauptamtlichen Richter am EVG auf sieben und 1980 auf neun erhöht, um damit der Zahl der ständig anwachsenden Geschäftslast Rechnung zu tragen. 1980 nahm das erweiterte Gericht seine Tätigkeit noch als reines Männergremium auf; anlässlich einer Ersatzwahl vom 20. Oktober 1984 wurde mit der luzernerischen Oberrichterin Ursula Widmer-Schmid erstmals eine Frau zum Mitglied des Gerichts gewählt. In materieller Hinsicht sind die 80er Jahre von zwei wichtigen Gesetzgebungsrevisionen geprägt. Es handelt sich dabei um
  • die Arbeitslosenversicherung, welche mit einer Versicherung gegen die Insolvenz des Arbeitgebers (AVIG) ergänzt wurde, sowie um
  • die Unfallversicherung (UVG), mit welcher der Kreis sowohl der versicherten Personen als auch der Versicherer erweitert wurde.
Beide Novellen sind auf den 1. Januar 1984 in Kraft getreten.
Auf den 1. Januar 1985 ist schliesslich das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) in Kraft getreten. Auch in diesem Bereich hat der Gesetzgeber die letztinstanzliche Jurisdiktion dem EVG übertragen.
Wie bei der Krankenversicherungsnovelle von 1964, so ist auch diese Kompetenzzuordnung von grosser Bedeutung, da bis zu diesem Zeitpunkt Streitigkeiten zwischen (privatrechtlich organisierten) Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgeberinnen und Anspruchsberechtigten vom Zivilgericht beurteilt und letztinstanzlich vom Bundesgericht entschieden wurden.